Der Energieverein
Siegen-Wittgenstein e.V.

Energie und Klimaschutz

Die Geschäftsstelle befindet sich Am Klafelder Markt 20 in Siegen-Geisweid. Hier finden innerhalb der Geschäftszeiten kostenlos Initialberatungen zu Energiefragen statt. Zusätzlich bieten wir auch Veranstaltungen und Workshops an.

Von der Gründung bis heute

Der Verein ist aus der Projektgruppe 1000-Pumpen-für-Siegen entstanden. Die Projektteilnehmer waren sich nach Ansprache durch den Klimaschutzbeauftragten der Stadt Siegen, Paul Hartmann, sehr schnell über eine Intensivierung der Zusammenarbeit in einem Verein einig.

Im Juni 2011 fand die Gründungsversammlung in kleinem Gründungskreis mit Beteiligung des Bürgermeisters der Stadt Siegen, Steffen Mues, statt.

Ziel der Gründungsgruppe war es, die Handlungsfähigkeit bei den ersten formalen Schritten zur Gründung zu bewahren. Es sollte mit der Strategie der „Werbung mit bestehendem Verein“ um weitere Mitglieder geworben werden.

Information & Netzwerk

Die Geschäftsstelle ist das Kontinuum und Zentrum des Vereins –

  • Anlaufstelle für Kunden
  • telefonische Erreichbarkeit
  • Treffpunkt für Mitglieder
  • Veranstaltungen

Die Kooperation des Vereins erstrecken sich vor allem über die Bereiche

  • Energieeffizienz
  • Energetische Altbausanierung
  • Elektromobilität

Der Energieverein ist ein ständig präsentes und verfügbares Instrument oder eine Plattform für Organisatorisches wie

  • Veranstaltungen
  • Informationsvermittlung
  • Ökonomische Fragestellungen wie die Finanzierung von Projekten (Dauerhafte Kasse)
  • Räumliche Problemlösungen wie Arbeitstreffen oder als Anlaufstelle für Bürger
  • Neutrale Medium für sensible Themen/Projekte – Vermittlungsmedium

Deutscher Klimaschutzpreis

Die Stadt Siegen gewinnt mit dem Energieverein den Deutschen Klimaschutzpreis!

Unsere Leitlinien & Satzung

Unsere Unternehmensleitlinien bilden die Grundlage für unser Handeln. Sie zeigen unsere Stärken und unser Selbstverständnis, geben Halt und Orientierung und sind Maßstab für den Umgang miteinander – für alle Teamworker, Mitglieder und Interessenten.
Unsere Leitlinien

Unsere Leitlinien

Selbstverpflichtung

Die für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich, nach bestem Wissen und Gewissen gemäß diesen Leitlinien zu handeln.

Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben für den Verein sind sie fachlich an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

  • Die Beratung / Informationsweitergabe erfolgt unabhängig von Energieträger und Anbieter und orientiert sich an ökologischen und ökonomischen Erkenntnissen.
  • Eine Verknüpfung vereinsfremder Interessen – insbesondere spezifischer Interessen der Mitglieder – mit der Beratung / Informationsweitergabe ist untersagt.
  • Die Beratung / Informationsweitergabe orientiert sich am Stand der Technik unter Einbeziehung von aktuellen Forschungsergebnissen sowie an der Zielsetzung der Energieeinsparung, Umweltentlastung und Ressourcenschonung.
  • Die Beratung / Information richtet sich vorrangig an Haus-/ Wohnungseigentümer bzw. Mieter wie auch an Handwerksbetriebe, Ingenieur- und Architekturbüros und Weitere im Siegerland.
  • Die Beratungsaktivitäten des Vereins beschränken sich auf die Initialberatung. Eine Initialberatung schließt eine konkrete Objektberatung vor Ort nicht ein. Objektberatungen werden in Verantwortung des Beraters und nicht im Namen des Energievereins durchgeführt. Die Initialberatung erfolgt vorrangig zu folgenden Bereichen:
    • grundsätzliche Handlungsalternativen der Energieeinsparung im Gebäudebestand
    • gesetzliche Rahmenbedingungen
    • Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten von Maßnahmen
    • Suche nach kompetente Partner auf den Gebieten der Gebäudediagnose und Maßnahmenplanung sowie Ausführung durch Fachunternehmen (z.B. Handwerker, Architekten, Fachfirmen u.a)
  • Die Beratung / Information umfasst ganzheitlich alle Sanierungsaspekte eines Gebäudes, insbesondere
  • Wärmeschutz (Dämmung, Fenster, Lüftung)
  • Heizungsmodernisierung
  • Nutzung erneuerbarer Energien (u.a. Solarkollektoren)
  • sonstige Energiesparmaßnahmen
  • Der Energieverein dient zugleich als Informationsbörse für die Vereinsmitglieder, regionale Fachunternehmen und interessierte BürgerInnen über Veranstaltungen, regionale Partner, aktuelle Marktentwicklungen, gesetzliche Bestimmungen, Forschungsergebnisse, etc.
  • Die Beratung / Information erfolgt persönlich, telefonisch und/oder schriftlich. Der Verein kann bei Bedarf eigene Informations- und Beratungsmaterialien erstellen, Pressemitteilungen veröffentlichen und Ausstellungen sowie Veranstaltungen durchführen.
  • Bei den Vereinsmitgliedern vorhandene Informationsmaterialien werden in der Beratungseinrichtung vorgehalten und den Kunden auf Nachfrage zur Verfügung gestellt  
Unsere Satzung

Unsere Satzung

Präambel

Die Mitglieder des Vereins sind sich ihrer besonderen Verantwortung zum Schutz der Umwelt, der Erdatmosphäre und der Luftreinhaltung in der Region Siegen-Wittgenstein bewusst. Politik, Industrie, Handwerk und Wissenschaft haben wiederholt darauf hingewiesen, dass aktives Handeln im Bereich Gebäudesanierung ein wichtiger Schlüssel für eine nachhaltige Senkung der energiebedingten Umweltbelastungen und damit das Erreichen übergeordneter klimapolitischer Zielsetzungen ist. Für die Mitglieder dieses Vereins sind diese Erkenntnis und die politischen Zielsetzungen Anlass und Maßstab für ein weiterführendes Engagement, dass darauf ausgerichtet ist, die energieeffiziente Sanierung des Gebäudebestands in der Region Siegen-Wittgenstein nachhaltig zu fördern und zu unterstützen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Energieverein Siegen-Wittgenstein“ . Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Energieverein Siegen-Wittgenstein e.V.“

(2) Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort für Ansprüche des Vereins und für Ansprüche gegen den Verein ist Siegen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere durch Maßnahmen und geeignete Aktivitäten auf dem Gebiet der energiesparenden Altbausanierung sowie der effizienten Energienutzung zugunsten aller Bürgerinnen und Bürger in Siegen-Wittgenstein. Dies umfasst insbesondere:

  1. Bildung eines Transfer–Netzwerks aller wichtigen lokalen und regionalen Akteure auf den Gebieten energieeffiziente Altbausanierung.
  2. Energieträger und Anbieter unabhängige Initialberatung von Bürgern über bauliche und heizungstechnische Möglichkeiten der Gebäudesanierung, öffentliche und sonstige Fördermöglichkeiten sowie Wirtschaftlichkeits- und Umweltaspekte. Die Unabhängigkeit der Initialberatung gilt auch gegenüber den Einzelinteressen der Vereinsmitglieder.
  3. Bereitstellung von Informationen über kompetente Anbieter in der Region auf den Gebieten der Beratung, Planung und Ausführung von Maßnahmen und Projekten der energieeffizienten Altbausanierung.
  4. Initiierung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für Handwerker.
  5. Intensivierung der Kooperation mit der Siegener Universität mit dem Ziel eines verstärkten Know-how Transfers und der wissenschaftlichen Begleitung von praktischer Vorhaben und Projekten in Siegen-Wittgenstein.
  6. Unterstützung, Begleitung und öffentlichkeitswirksame Darstellung vorbildlicher Projekte und Demonstrationsvorhaben in Siegen-Wittgenstein.
  7. Öffentlichkeitsarbeit

(2) Die Beratungstätigkeit wird hinsichtlich Qualität, Inhalt, Unabhängigkeit u.a. in Leitlinien genauer beschrieben, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden.

(3) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge / Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

(4) Der Verein unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er verausgabt seine Mittel ausschließlich für den festgesetzten Zweck. Dem Verein kommen keine markt- und preisregulierenden Aufgaben zu.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Verbände, Vereinigungen und juristische Personen werden, wenn sie die Vereinsaufgaben fördern wollen und dazu in der Lage sind (ordentliche Mitglieder).

(2) Natürliche Personen können unter den Voraussetzungen von Satz 1 außerordentliche Mitglieder werden. Sofern eine Interessenkollision zu den Aufgaben des Vereins besteht, kann eine Mitgliedschaft nicht erworben werden.

(3) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können sich in allen Fragen, die den Zweck des Vereins berühren, des Rates des Vereins bedienen.

(2) Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Sie nehmen die ihnen satzungsmäßig zustehenden Rechte in der Mitgliederversammlung selbst oder durch ihre bevollmächtigten Vertreter wahr.

(3) Um den Vereinszweck zu gewährleisten, sind die Mitglieder verpflichtet, die Ziele und den Zweck des Vereins zu fördern und seine Bestrebungen zu unterstützen und die dem Verein zustehenden Beiträge und sonstige Forderungen pünktlich zu entrichten.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Hierbei verpflichten sie sich ausdrücklich zu unparteiischer anbieterunabhängiger Vereinsarbeit.

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit in seiner nächsten Sitzung gemäß der Geschäftsordnung abschließend. Der geschäftsführende Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, Verlust der Rechtsfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit (Konkurs, Insolvenz) oder Liquidation.

(3) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gegenüber dem geschäftsführende Vorstand erklärt werden.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist zuvor unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Ausscheidende Mitglieder haben vom Tage ihres Ausscheidens ab keinen Anspruch mehr auf die Vermögenswerte des Vereins. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. Mitgliedsbeiträge sowie sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen bzw. zu erfüllen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung festlegt wird.

(3) Der geschäftsführende Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

(4) Zahlungsrückstände von mehr als einem Jahr ziehen die Ausschließung nach sich, sofern der geschäftsführende Vorstand nicht etwas anderes entscheidet.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand

(2) Die Aufgaben der Organe gehen aus dieser Satzung hervor. Die Übernahme oder Beeinträchtigung von Rechten und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ ist nicht zulässig.

(3) Die Angehörigen dieser Organe haben die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und zu ihrer Kenntnis gelangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Mitglieder streng vertraulich zu wahren.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme von Berichten des Vorstands und des Geschäftsführers, Bestellung von Kassenprüfern (s. § 11) und Beschlussfassung über den Jahresabschluss, Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers
  3. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit, Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
  4. Beschluss über die Höhe der Beiträge und sonstigen Umlagen, Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Veränderung des Jahresbeitrages mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller beitragspflichtigen Mitglieder
  5. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands
  6. Beschlussfassung über die Leitlinien zur Beratungstätigkeit
  7. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung des Zwecks des Vereins und über die Auflösung des Vereins mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller beitragspflichtigen Mitglieder
  8. Beschlussfassung über sonstige Anträge zur Tagesordnung gemäß den Vorschriften dieser Satzung
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird im Auftrag des Vorsitzenden durch den Geschäftsführer nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 21 Tage vorher schriftlich oder per elektronischer Post mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Geschäftsführer schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung oder eine Abstimmung gemäß Ziffer 5 werden vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag von einem Vertreter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Jedes ordentliche Mitglied hat je eine Stimme. Außerordentliche und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt, sie haben beratende Stimme.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied oder Dritte schriftlich und rechtsverbindlich zur Vertretung bevollmächtigen, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei andere Mitglieder vertreten. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse, die nicht eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins oder eine der in § 8 aufgeführten Entscheidungen zum Inhalt haben, können die Mitglieder – falls erforderlich – auch außerhalb der Mitgliederversammlung (§32,2 BGB) auf schriftlichem Wege abstimmen, wenn der Vorstand dies beschließt. Er soll für die Abstimmung eine Frist setzen. Es gelten die gleichen Bestimmungen über Mehrheiten wie bei der Mitgliederversammlung.

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Abstimmungen gemäß Ziffer 6 ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungs- oder Abstimmungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen zuzusenden mit dem Hinweis, dass Wünsche auf Ergänzung oder Änderung binnen vier Wochen nach Versendung gegenüber dem Vorstand schriftlich anzubringen sind. Im übrigen gilt § 12 Abs.4.

§ 11 Kassenprüfer und weitere Rechnungsprüfung

(1) Über die Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen.

(2) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung, die vom Geschäftsführer vorgelegt werden, zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter und ggf. weiteren Stellvertretern sowie dem Geschäftsführer. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so bestellt der Vorstand anstelle des ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat die Möglichkeit der Ergänzung durch Kooptation.

(2) Aufgabe des Vorstandes ist die ehrenamtliche Leitung der Tätigkeit des Vereins nach dieser Satzung.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der Vorsitzende, der erste Stellvertreter sowie der Geschäftsführer. Von diesen ist jeder einzelvertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand kann im Rahmen der Geschäftsordnung bestimmen, ob und in welchem Umfang ein Vorstandsmitglied bei Alleinvertretung des Vereins eines vorher einzuholenden zustimmenden Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes bedarf. Der zulässige Höchstwert der vom Vorstand in Alleinvertretung zu tätigen Geschäfte wird in der Geschäftsordnung geregelt (s. §13).

(4) Im Innenverhältnis zum Verein ist der erste Stellvertreter vertretungsbefugt, wenn der Vorsitzende verhindert ist und der Geschäftsführer, wenn der Vorsitzende und der erste Stellvertreter verhindert sind. Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes besitzen keine Vertretungsbefugnis.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

(6) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. Kooptierte Mitglieder nehmen lediglich beratend an der Beschlussfassung teil. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

(7) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

(8) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche Beiräte berufen.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Einberufung der Mitgliederversammlung
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2) Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese unterliegt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sowie evtl. weitere Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Geschäftsführer wird für zunächst für ein Jahr, nachfolgend auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandmitgliedern können Mitglieder, außerordentliche Mitglieder des Vereins sowie Nichtmitglieder gewählt werden.

(2) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen. Für die Wahlen gelten die Bestimmungen dieser Satzung für die Wahl von Vorstandmitgliedern entsprechend durch die Mitgliederversammlung.

§ 15 Amt des Geschäftsführers

(1) Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung zu führen. Der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Vereins sein.

(2) Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Siegen.

(3) Der Geschäftsführer hat dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem in § 2 der Satzung bestimmten Zweck dient. Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i.S.d. Abgabenordnung ist ausgeschlossen.

(4) Dem Geschäftsführer obliegt es, den Verein unparteiisch zu führen.

(5) Der Geschäftsführer kann in den Grenzen des Wirtschaftsplanes den Verein verpflichtende Geschäfte vornehmen, vertragliche Vereinbarungen abschließen. Der zulässige Wert der vom Geschäftsführer in Alleinvertretung zu tätigen Geschäfte wird in der Geschäftsordnung geregelt.

(6) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehört die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Vorbereitung des Wirtschaftsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.

(7) Der Geschäftsführer hat nach Schluss des Geschäftsjahres innerhalb der gesetzlichen Fristen Rechenschaft über ihre Rechnungslegung zu legen und diese zu erläutern. Die Rechnungslegung und die Erläuterungen sind dem Kassenprüfer zur Prüfung vorzulegen, der seinerseits das Prüfergebnis der Mitgliederversammlung vorlegt.

§16 Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins

(1) Über Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn der Antrag auf der Tagesordnung stand.

(2) Bei Auflösung des Vereins, Entziehung der Rechtsfähigkeit des ist das Vereinsvermögen durch Beschluss der Mitgliederversammlung einem bestimmten gemeinnützigen Zweck zukommen zu lassen, soweit es nicht erforderlich ist, das Vermögen zur Erfüllung von Verpflichtungen des Vereins zu verwenden.

(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, betreibt der geschäftsführende Vorstand die Liquidation. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§17 Nichtigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig sein oder nichtig werden, so werden die übrigen Bestimmungen der Satzung hierdurch nicht berührt.

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung am 6. September 2011 beschlossen.

Siegen, den 6. September 2011,

Für den Vorstand

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Die Gründungsmitglieder zeichnen wie folgt:

  1. Fachinnung Sanitär-Heizung-Klima Siegen-Wittgenstein
  2. Innung für Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik Siegen-Wittgenstein
  3. Stadt Siegen
  4. Siegener Versorgungsbetriebe
  5. Baubiologischer Arbeitskreis Gesundheit-Bauen-Wohnen Südwestfalen
  6. grünraum architekten
  7. RWE Deutschland AG, Siegen
  8. Sparkasse Siegen
  9. Volksbank Siegerland