Die kürzlich verabschiedete umfassende Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) enthält wichtige Änderungen für die gemeinschaftliche Nutzung – das so genannte „Energy Sharing“ – von Strom, der aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde.
Doch was ist Energy Sharing und warum war eine Änderung notwendig?
Strom wird heutzutage nicht mehr nur zentral in Gas oder Kohlekraftwerken produziert, sondern ebenfalls dezentral mittels erneuerbaren Energien – vor allem durch Photovoltaik-Anlagen auf dem Hausdach. Bislang war die gängige Praxis, dass Betreiber und Betreiberinnen der erneuerbaren Anlagen den Strom selbst nutzen und/oder in das Netz einspeisen. Eine direkt Weitervermarktung an angrenzende Gebäude oder Quartiere war unrentabel und kompliziert, da man bislang selbst zum Energielieferanten mit all deren Pflichten wurde. Doch genau darauf zielt Energy Sharing ab: Strom aus Erneuerbaren kann niedrigschwellig von Betreibenden an umliegende Quartiere weitergeben werden.
Wie sehen die Änderungen konkret aus?
Der neue Paragraph §42c des EnWG regelt für Deutschland, dass Energy Sharing von erneuerbarem Strom möglich ist für „Letztverbraucher“ wie Privatpersonen, Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen, nicht aber für große Unternehmen. Dabei werden Anlagenbetreiber von den Pflichten eines Energielieferanten befreit. Eine überwiegend gewerbliche Nutzung ist nicht vorgesehen. Ab Juni 2026 muss die neue Regelung durch den Verteilnetzbetreiber im direkten Bilanzierungsgebiet ermöglicht werden, ab Juni 2028 auch gebietsübergreifend.
Für wen lohnt sich die Änderung?
Voraussichtlich lohnt sich die Anpassung des Gesetzes vor allem für Wohnquartiere, neue Quartiere und private Haushalte, die selbst produzierten Strom mit der Nachbarschaft teilen wollen. Trotz dieses Schrittes bemängeln viele Akteure in der Energiewirtschaft, dass weitergehende wirtschaftliche Anreize fehlen. Es bleibt insgesamt abzusehen, ob die Novelle den gewünschten Effekt hat.
